BAG - Urteil vom 25.09.2013
5 AZR 936/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242 (Verwirkung); BGB § 307; BGB § 397; ZPO § 559 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 7
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 26/12
ArbG Nürnberg, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1902/11

Verwirkung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmerüberlasser

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 936/12

DRsp Nr. 2013/23793

Verwirkung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmerüberlasser

Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitnehmerüberlasser auf equal pay sind auch dann nicht verwirkt, wenn diese erstmals mehr als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden und die Parteien anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, in dem festgelegt ist, dass keinerlei Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber mehr bestehen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. August 2012 - 7 Sa 26/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242 (Verwirkung); BGB § 307; BGB § 397; ZPO § 559 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Der Kläger wurde von der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ab 27. August 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und bei der S AG als Mechaniker eingesetzt.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 21. August 2007 zugrunde, in dem es ua. heißt:

"§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag