1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. August 2012 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.
Der Kläger wurde von der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ab 27. August 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und bei der S AG als Mechaniker eingesetzt.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 21. August 2007 zugrunde, in dem es ua. heißt:
"§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag
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