Durch schriftlichen Vertrag vom 13. August 1976 vermieteten die Kläger der Beklagten ab 1. Oktober 1976 auf die Dauer von zehn Jahren das Kellergeschoß des Hauses M-Straße 26 in Kr. zum Betrieb einer Gaststätte mit vier Kegelbahnen. Vorher, und zwar seit 1969, war die Beklagte mit der Verwaltung und Vermietung der Gaststätte betraut. Nach § 5 des Mietvertrages hat die Beklagte die Heizungskosten und weitere, in dieser Bestimmung im einzelnen aufgeführte Nebenkosten zu tragen und monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten, und zwar auf die Heizungskosten 100,-- DM und auf die übrigen Nebenkosten 40,-- DM. Die Heizungskosten sind nach dem Vertrag jährlich abzurechnen. Darüber, ob und gegebenenfalls wann über die übrigen Nebenkosten eine Abrechnung zu erteilen ist, enthält der Vertrag keine ausdrückliche Regelung.
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