OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.1999
22 U 59/99
Normen:
BGB § 560 ; KO §§ 82 127 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 336
OLGReport-Düsseldorf 2000, 110
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 262/98

Verzicht auf das Vermieterpfandrecht durch Vereinbarung mit dem Sequester; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 22 U 59/99

DRsp Nr. 2000/251

Verzicht auf das Vermieterpfandrecht durch Vereinbarung mit dem Sequester; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts

1. Wenn der Sequester eines Baumarktbetreibers sich mit dem Vermieter der Geschäftsräume über eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses einigt, nachdem der Sequester mitgeteilt hat, die dazu erforderlichen Mittel aus der Fortführung des Warenverkaufs erwirtschaften zu wollen, billigt der Vermieter damit die Veräußerung der seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Waren, selbst wenn er dem zunächst nach § 560 Satz 1 BGB widersprochen hatte, so daß eine Schadenersatzpflicht des Sequesters wegen Verletzung des Vermieterpfandrechts ausscheidet.2. Der Vermieter, der gegenüber dem Konkursverwalter ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös von Waren, die seinem Vermieterpfandrecht unterlagen, geltend macht, muß zu den Eigentumsverhältnissen an den Waren im einzelnen vortragen; eine insoweit bestehende Auskunftspflicht des Konkursverwalters kann dieser regelmäßig dadurch abwehren, daß er dem Vermieter Einsicht in die Geschäftsunterlagen anbietet.

Normenkette:

BGB § 560 ; KO §§ 82 127 ;

Tatbestand: