BAG - Urteil vom 07.09.2021
9 AZR 595/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 9a Nr. 1
ArbRB 2022, 3
AuR 2022, 41
BAGE 175, 351
BB 2021, 2867
DB 2021, 2976
DStR 2022, 318
EzA TzBfG _ 9a Nr. 1
EzA-SD 2021, 7
MDR 2022, 176
NJW 2021, 3740
NZA 2021, 1708
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 450/20
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1315/20

Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist des § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfGKein Verzicht bei Ablehnung des Antrags auf Brückenteilzeit durch den ArbeitgeberAuslegung des Antrags auf Arbeitszeitverringerung bei Verletzung der MindestankündigungsfristÜberprüfung der Auslegung einer nicht typischen Erklärung in der Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 595/20

DRsp Nr. 2021/17368

Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist des § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG Kein Verzicht bei Ablehnung des Antrags auf "Brückenteilzeit" durch den Arbeitgeber Auslegung des Antrags auf Arbeitszeitverringerung bei Verletzung der Mindestankündigungsfrist Überprüfung der Auslegung einer nicht typischen Erklärung in der Revisionsinstanz

Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die "Brückenteilzeit" verkürzen oder verschieben möchte. Orientierungssätze: