BAG - Urteil vom 19.11.2015
2 AZR 217/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75
AUR 2016, 213
EzA-SD 2016, 5
KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75
NZA 2016, 540
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 574/13
ArbG Nürnberg, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5556/13

Verzicht des Arbeitgebers auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Erteilung einer AbmahnungBegriff der verhaltensbedingten Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchGAnforderungen an den Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung

BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 217/15

DRsp Nr. 2016/6062

Verzicht des Arbeitgebers auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Erteilung einer Abmahnung Begriff der verhaltens"bedingten" Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG Anforderungen an den Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer - außerordentlichen oder ordentlichen - Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gem. §§ 133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als "erledigt" ansieht.