BGH - Rechtsentscheid vom 08.07.1982
VIII ARZ 3/82
Normen:
3. MRÄndG Art. 3; BGB § 535, § 1213 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 4
BGHZ 84, 345
DWW 1982, 270
NJW 1982, 2186
WuM 1982, 240
ZMR 1982, 366

Verzinsung der Barkaution

BGH, Rechtsentscheid vom 08.07.1982 - Aktenzeichen VIII ARZ 3/82

DRsp Nr. 1993/1156

Verzinsung der Barkaution

»Hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung aufgrund eines im Jahre 1972 geschlossenen Mietvertrages eine Barkaution gestellt, so ist der Vermieter auch dann verpflichtet, den Kautionsbetrag vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verzinsung enthält.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3; BGB § 535, § 1213 ;

I. 1. Der Kläger mietete durch Vertrag vom 11. Oktober 1972 eine nicht preisgebundene Wohnung im Hause der Beklagten. § 4 des formularmäßigen Mietvertrages lautete:

»Der Mieter leistet bei Abschluß dieses Vertrages eine Zahlung in Höhe von sechs Monatsmieten, das sind insgesamt DM 3.000,-. Dieser Betrag gilt als Mietsicherheit für den Vermieter. Er wird dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters aus diesem Vertrag zurückgezahlt. Eine vorherige Aufrechnung ist dem Mieter nicht gestattet.«

Das Mietverhältnis ist beendet. Der Kläger verlangt Verzinsung der geleisteten Sicherheit zu einem Zinssatz von 4 % seit dem 11. Oktober 1972. Er hat 784,08 DM eingeklagt.