I. 1. Der Kläger mietete durch Vertrag vom 11. Oktober 1972 eine nicht preisgebundene Wohnung im Hause der Beklagten. § 4 des formularmäßigen Mietvertrages lautete:
»Der Mieter leistet bei Abschluß dieses Vertrages eine Zahlung in Höhe von sechs Monatsmieten, das sind insgesamt DM 3.000,-. Dieser Betrag gilt als Mietsicherheit für den Vermieter. Er wird dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters aus diesem Vertrag zurückgezahlt. Eine vorherige Aufrechnung ist dem Mieter nicht gestattet.«
Das Mietverhältnis ist beendet. Der Kläger verlangt Verzinsung der geleisteten Sicherheit zu einem Zinssatz von 4 % seit dem 11. Oktober 1972. Er hat 784,08 DM eingeklagt.
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