Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Klägerin schloss mit den Rechtsvorgängern des Beklagten am 1. April 1966 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Nürnberg. Unter § 29 ("Sonstige Vereinbarungen") ist maschinenschriftlich in den ansonsten vorgedruckten Vertragstext eingesetzt:
"Der Mieter erklärt sich bereit, einen Baukostenzuschuss in Höhe von DM 2.000,00 [...] und eine Mietkaution in Höhe von DM 500,00 [...] bei Vertragsabschluss zu zahlen. Beide Beträge sind unverzinslich [...]."
Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2015 verlangte die Klägerin unter anderem die Rückzahlung des Kautionsguthabens sowie - von ihr mit 670,02 € errechnete - Zinsen aus der Kaution.
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