BGH - Beschluss vom 21.08.2018
VIII ZR 92/17
Normen:
BGB § 307; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 8; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1485
NZM 2019, 212
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 2151/16
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 6817/16

Verzinsung des Kautionsguthabens bei Rückzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses; Formularmäßiger Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 92/17

DRsp Nr. 2018/15870

Verzinsung des Kautionsguthabens bei Rückzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses; Formularmäßiger Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters

Der formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der Vermieter zu dieser Zeit zu einer Verzinsung der Kaution (noch) nicht verpflichtet war.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 307; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 8; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin schloss mit den Rechtsvorgängern des Beklagten am 1. April 1966 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Nürnberg. Unter § 29 ("Sonstige Vereinbarungen") ist maschinenschriftlich in den ansonsten vorgedruckten Vertragstext eingesetzt:

"Der Mieter erklärt sich bereit, einen Baukostenzuschuss in Höhe von DM 2.000,00 [...] und eine Mietkaution in Höhe von DM 500,00 [...] bei Vertragsabschluss zu zahlen. Beide Beträge sind unverzinslich [...]."

Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2015 verlangte die Klägerin unter anderem die Rückzahlung des Kautionsguthabens sowie - von ihr mit 670,02 € errechnete - Zinsen aus der Kaution.