BGH - Urteil vom 21.09.1994
XII ZR 77/93
Normen:
BGB §§ 157, 535, 1213 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 535 Mietkaution 1
BGHZ 127, 138
DB 1995, 371
DRsp I(133)533a
GE 1994, 1374
MDR 1994, 1211
NJW 1994, 3287
WM 1994, 2207
ZIP 1994, 1698
ZMR 1995, 11
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Verzinsung einer Mietkaution

BGH, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen XII ZR 77/93

DRsp Nr. 1995/287

Verzinsung einer Mietkaution

»Eine aufgrund eines Mietvertrages über gewerbliche Räume geleistete Mietkaution ist vom Vermieter regelmäßig auch dann vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über eine Verzinsung enthält (Fortführung von BGHZ 84, 345).«

Normenkette:

BGB §§ 157, 535, 1213 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat im Jahre 1979 von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte gemietet. Die Beklagte hat ihren Ehemann beerbt. Am 27. Juni 1979 hat der Kläger die in dem Mietvertrag vereinbarte Mietkaution von 10.000 DM an den Ehemann der Beklagten überwiesen. Der Mietvertrag enthält keine Bestimmung darüber, ob die Mietkaution in einer bestimmten Weise zu verwenden und ob sie zu verzinsen ist. Das Mietverhältnis ist zum 30. Juni 1990 beendet worden; der Kläger ist ausgezogen. Mit der vorliegenden Klage hat er zunächst die Rückzahlung der Kaution zuzüglich 4% Zinsen seit dem 27. Juni 1979 geltend gemacht. Nach Rechtshängigkeit der Klage hat die Beklagte 10.000 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 1. Juli 1990 an ihn gezahlt. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.