OLG Nürnberg - Urteil vom 18.06.1999
6 U 288/99
Normen:
BGB § 326 § 535 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1131
NZM 1999, 1099
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11704/97

Verzugsschaden bei langfristiger Untermiete infolge Einstellung der Mietzahlung und Räumung der Mietsache

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 6 U 288/99

DRsp Nr. 1999/9103

Verzugsschaden bei langfristiger Untermiete infolge Einstellung der Mietzahlung und Räumung der Mietsache

»Stellt ein durch langfristigen Untermietvertrag gebundener Untermieter eines Ladenlokals die Mietzahlungen ein und räumt den Laden, so ist er grundsätzlich verpflichtet, seinem Vermieter als Verzugsschaden den Betrag zu ersetzen, den jener seinerseits an den Hauptvermieter als Abfindung für die deswegen erfolgte vorzeitige Beendigung des Hauptmietvertrags geleistet hat. Er kann sich namentlich nicht darauf berufen, daß ihm durch die vorzeitige Beendigung des Hauptmietvertrags die Mietsache nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne.«

Normenkette:

BGB § 326 § 535 ;

Tatbestand:

Von den Darstellungen des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu 5.000,00 DM Schadensersatz wendet, im übrigen ist sie unbegründet.

1.

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 7.294,68 DM zu bezahlen. Es handelt sich bei dieser Summe um 6 Monatsmieten in Höhe von unstreitig 1.215,78 DM.

a)

Das Mietverhältnis war nicht durch Kündigung des Beklagten vorzeitig beendet worden.