VI. Abweichende Vereinbarungen

Autor: Emmert

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Gemäß § 555f BGB können die Parteien nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen insbesondere über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, über die Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und über die künftige Höhe der Miete treffen.

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§ 555f BGB steht nicht in Widerspruch zu §§ 555a Abs. 4, 555c Abs. 4, 555d Abs. 6 und 555e Abs. 3 BGB, die zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen bei Wohnraummietverhältnissen ausschließen. Den Mieter insoweit benachteiligende Regelungen, die bereits im Mietvertrag oder auch danach ohne konkreten Anlass generell getroffen werden, bleiben auch im Hinblick auf § 555f BGB unwirksam. Die Vorschrift umfasst lediglich Vereinbarungen, die nach Abschluss des Mietvertrags anlässlich konkreter Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen getroffen werden.1)