VI. Ausnutzen eines geringen Angebots

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§ 5 WiStG setzt weiterhin voraus, dass der Vermieter bei der Vereinbarung der überhöhten Miete ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnräumen ausnutzt. Nach Auffassung des BGH1)

liegt ein geringes Angebot i.S.v. § 5 WiStG bereits dann nicht mehr vor, wenn Angebot und Nachfrage lediglich ausgeglichen sind.

Fehlt es an einem geringen Angebot, greift § 5 WiStG auch dann nicht mehr, wenn objektiv eine Mietpreisüberhöhung vorliegt. Bei der Bestimmung des geringen Angebots ist allein auf die Anzahl verfügbarer vergleichbarer Wohnungen abzustellen. Persönliche Vorlieben des Mieters, die den Kreis an sich verfügbarer Wohnungen künstlich einschränken, sind unbeachtlich.2)