IV. Besonderheiten bei der Vertragsbeendigung durch Kündigung

Autoren: Emmert/Wiek

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Nach § 549 Abs. 3 BGB gelten auch die Vorschriften über den Wohnraumkündigungsschutz - §§ 573, 573a und § 573d Abs. 1 BGB  - nicht. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf § 577a BGB. Die Sperrfristen bei einer Wohnungsumwandlung setzen ein geschütztes Mietverhältnis voraus.

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Auch für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gilt aber das Verbot der Teilkündigung (§ 573b BGB). Insbesondere bleiben zum Schutz des Mieters bei unbefristeten Mietverhältnissen die Vorschriften über Form und Inhalt der Kündigung (§ 568 BGB) und die Kündigungsfrist (§ 573c BGB) und die Sozialklausel (§§ 574 -574c BGB) anwendbar. Beruft sich der Mieter auf das Fehlen angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen (§ 574 Abs. 2 BGB), so ist bei der Interessenabwägung auf Seiten des Vermieters das in solchen Heimen übliche Rotationsprinzip zu berücksichtigen. Da ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Heimplätze auf die Bewerber angemessen verteilt werden, tritt der Schutz des alten Mieters im Regelfall zurück.11)

Zu seinen Gunsten kann aber ein kurz bevorstehendes Examen berücksichtigt werden.12)


11)

LG Aachen, WuM 1986, 252; LG Dortmund, WuM 1982, 276; Staudinger/Rolfs, § 574 Rdn. 70; krit. Sternel, IV Rdn. 251.