VI. Besonderheiten bei Eheleuten

Autoren: Griebel/Wiek

38

Wenn beide Ehegatten Mieter werden sollen, so müssen beide im Kopf des Mietvertrags aufgeführt sein, und zusätzlich müssen beide Ehegatten den Mietvertrag unterschreiben. Die Unterschrift eines der Ehegatten reicht nicht. Die Rechtsprechung hat hierzu entschieden, dass dann, wenn ein Wohnungsmietvertrag, in dessen Kopf beide Ehegatten als Mieter aufgeführt sind, nur von dem Ehemann unterschrieben wird, die Ehefrau nicht Vertragspartnerin wird. Der Abschluss eines Wohnraummietvertrags ist kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 BGB.12)