V. Beschwerde

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die nicht als Urteil ergehen. Sie ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte nach Maßgabe des § 567 Abs. 1 ZPO (sog. fristgebundene sofortige Beschwerde) zulässig. Sie ist nach 573 Abs. 2 ZPO auch im Erinnerungsverfahren das statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Regelfall zwei Wochen (Notfrist). Gemäß § 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden. Gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Begründung und deren Inhalt bestehen nicht. Fehlt eine Begründung völlig, so ist die Beschwerde zurückzuweisen.29)

Dem Beschwerdeführer kann nach § 571 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Frist zur Begründung gesetzt werden. Das Landgericht kann als Beschwerde- oder Berufungsgericht die zum BGH zulassen, §  Abs.  Nr. 2 .