VI. Korrektur der Abrechnung

Autor: Emmert

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Da der die Abrechnungsfrist und die Folgen ihrer Versäumung regelnde § 556 Abs. 3 BGB auf Gewerbemietverhältnisse keine Anwendung findet, lässt sich auch die diesbezügliche Rechtsprechung zur Korrektur von Betriebskostenabrechnungen bei Wohnraummietverhältnissen nicht übertragen. Es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze. Hiernach hängt die Zulässigkeit einer nachträglichen Abrechnungskorrektur durch den Vermieter davon ab, ob der sich hieraus ergebende Saldo bereits verbindlich ist oder nicht.26)

1. Korrektur vor Verbindlichkeit des Saldos

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Ein sich aus einer Nebenkostenabrechnung ergebender Saldo ist nicht schon deshalb verbindlich, weil der Vermieter über die Nebenkosten abrechnet und die Abrechnung dem Mieter vorlegt. Nach h.M. übt der Vermieter mit der Vornahme und Vorlage der Abrechnung kein Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 316 BGB aus,27)

vielmehr stellt die Abrechnung lediglich ein Rechenwerk i.S.d. § 259 BGB dar, dessen Korrektur grundsätzlich jederzeit möglich ist.28) Allerdings kann der Vermieter das Recht zur Berichtigung der Abrechnung verwirken, wenn er trotz Hinweises auf deren Fehlerhaftigkeit gleichwohl über einen längeren Zeitraum keine Korrektur vornimmt.29)