VI. Kündigungsrecht des verbliebenen Mitmieters, § 563a Abs. 2 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

1. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Mitmieter

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§  563a Abs.  1 BGB vermeidet für den Fall, dass mehrere i.S.d. §  563 BGB gemeinsam Mieter sind, die unerwünschte Folge, dass in den "Anteil" des verstorbenen Mieters am Mietverhältnis der haushaltsfremde Erbe einrückt. Der Erbe wird verdrängt (§  564 Satz 1 BGB). Das Mietverhältnis wird nur mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Hinweis: Gemeinschaftliches Mietverhältnis

Hier gibt es - insbesondere bei Ehepartnern - immer wieder Schwierigkeiten, wenn im Rubrum der Vertragsurkunde nur eine Person genannt ist, der Partner jedoch mit unterschreibt oder - umgekehrt - der Partner im Rubrum benannt ist, aber nur einer unterschreibt (hierzu siehe unter § 24 Rdn. 23  f.).

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Dabei haben Mitmieter, die zugleich die Voraussetzungen des §  563 Abs.  1 oder Abs.  2 BGB erfüllen, eine stärkere Position als andere Personen, die zwar durch einen gemeinschaftlichen Mietvertrag verbunden sind, jedoch

- als Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. LPartG dauernd getrennt leben oder

- als Lebensgefährten nicht verheiratet zusammenleben oder

- ohne persönliche Verbundenheit zusammen wohnen (z.B. studentische Wohngemeinschaft, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt).