Autoren: Thanner/Wiek |
§ 563a Abs. 1 BGB vermeidet für den Fall, dass mehrere i.S.d. § 563 BGB gemeinsam Mieter sind, die unerwünschte Folge, dass in den "Anteil" des verstorbenen Mieters am Mietverhältnis der haushaltsfremde Erbe einrückt. Der Erbe wird verdrängt (§ 564 Satz 1 BGB). Das Mietverhältnis wird nur mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Hinweis: Gemeinschaftliches MietverhältnisHier gibt es - insbesondere bei Ehepartnern - immer wieder Schwierigkeiten, wenn im Rubrum der Vertragsurkunde nur eine Person genannt ist, der Partner jedoch mit unterschreibt oder - umgekehrt - der Partner im Rubrum benannt ist, aber nur einer unterschreibt (hierzu siehe unter § 24 Rdn. 23 f.). |
Dabei haben Mitmieter, die zugleich die Voraussetzungen des § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllen, eine stärkere Position als andere Personen, die zwar durch einen gemeinschaftlichen Mietvertrag verbunden sind, jedoch
- als Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. LPartG dauernd getrennt leben oder | |
- als Lebensgefährten nicht verheiratet zusammenleben oder | |
- ohne persönliche Verbundenheit zusammen wohnen (z.B. studentische Wohngemeinschaft, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt). |
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