VI. Reinigungs- und Beleuchtungspflicht des Vermieters

Autor: Emmert

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Als Teil der Verkehrssicherungspflicht ist der Vermieter gehalten, die Zu- und Abgänge sowie die Treppen und Flure ausreichend zu beleuchten und zu reinigen sowie die Zu- und Abgänge im Winter von Schnee und Eis zu räumen und ggf. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.32)

Soweit nach den Straßen- und Wegegesetzen der Länder oder den Gemeindeordnungen die öffentlich-rechtliche Streupflicht (Beseitigung von Schnee- und Eisglätte) für die Gehwege den Anliegern übertragen ist, trifft diese Verpflichtung den Vermieter als Eigentümer. Eine vertragliche Übertragung auf den Mieter ist zulässig.33)


32)