VI. Rückforderung von Leistungen

Autoren: Griebel/Wiek

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Hat der Wohnungssuchende an den Wohnungsvermittler eine überhöhte Provision oder unzulässige Auslagenerstattung gezahlt, so kann er die Zahlung, soweit sie unzulässig ist, gem. §  5 Abs.  1 WoVermRG nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zurückfordern. Anspruchsgrundlage ist §  812 Abs.  1 BGB. Nach §  5 Abs.  1 WoVermRG ist §  817 Satz 2 BGB nicht anzuwenden. Der Anspruch verjährt nach §§  195, 199 BGB in drei Jahren.