VI. Rückforderung von Leistungen

Autoren: Griebel/Wiek

125

Hat der Wohnungssuchende an den Wohnungsvermittler eine überhöhte Provision oder unzulässige Auslagenerstattung gezahlt, so kann er die Zahlung, soweit sie unzulässig ist, gem. § 5 Abs. 1 WoVermRG nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zurückfordern. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 BGB. Nach § 5 Abs. 1 WoVermRG ist § 817 Satz 2 BGB nicht anzuwenden. Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren.