VI. Schadensersatzpflicht des Antragstellers

Autor: Emmert

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Zum Ausgleich für die Einschränkung seiner Rechte im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz gewährt § 945 ZPO dem Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller für den Fall, dass sich die einstweilige Verfügung von Anfang an als ungerechtfertigt erwiesen hat oder die angeordnete Maßregel aufgrund des § 926 Abs. 2 ZPO oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wurde. Für die Sicherungsanordnung sieht § 283a Abs. 4 ZPO eine Schadensersatzpflicht des Klägers für den Fall vor, dass ihm nach dem Endurteil oder einer anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht.