VI. Verjährung des Anspruchs auf Mietzahlung

Autor: Emmert

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Die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Grundmiete, Nebenkostenvorauszahlungen und -pauschalen sowie aus Nebenkostenabrechnungen verjähren ebenso gem. § 195 BGB nach drei Jahren wie umgekehrt die Ansprüche des Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete oder Auszahlung von Nebenkostenguthaben.

Der Entschädigungsanspruch aus § 546a BGB und die mit diesem konkurrierenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs oder aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren ebenfalls gem. § 195 BGB in drei Jahren.66)

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Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Sie endet immer am 31.12. des dritten vollendeten Jahres. Dabei ist es gleich, auf welchen Wochentag der 31.12. fällt, da § 193 BGB hier keine Anwendung findet. Soweit wegen Unkenntnis des Gläubigers der Anspruch ausnahmsweise nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, verjährt er gem. § 199 Abs. 4 BGB innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren, gerechnet ab Entstehung des Anspruchs.

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