VI. Verjährung und Verwirkung

Autor: Emmert

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Sowohl der Anspruch des Vermieters auf eine Betriebskostennachzahlung1)

als auch der Rückforderungsanspruch des Mieters2) verjähren entsprechend §§ 195, 199 BGB in drei Jahren; die Frist beginnt mit der Erteilung der Abrechnung.3)

Praxistipp:

Der BGH sieht Betriebskostennachforderungen als "wiederkehrende Leistungen" i.S.v. § 216 Abs. 3 BGB an, so dass der Vermieter wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen nicht auf eine Mietsicherheit zurückgreifen kann.4)

Die Verjährung eines nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen nicht erfolgter Abrechnung bestehenden Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Mietverhältnis beendet wurde.5)

Die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB ist auch auf den Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung anwendbar.

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Auch nach Einführung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Annahme der Verwirkung von Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen nicht gänzlich ausgeschlossen.6)