VI. Verlorener Baukostenzuschuss

Autor: Emmert

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Die Parteien können vereinbaren, dass der vom Mieter als Sach- oder Geldleistung zu erbringende Baukostenzuschuss weder mit der Miete verrechnet noch bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zurückerstattet wird, sondern endgültig bei diesem verbleibt. Hierbei handelt es sich dann um einen sogenannten verlorenen Baukostenzuschuss, s.a. § 1 BaukZuschG, der nicht als Mietvorauszahlung zu werten ist.36)

Regelmäßig wird der Mieter hierfür aber das mit dem Zuschuss zu errichtende bzw. zu modernisierende Mietobjekt zu günstigeren Bedingungen anmieten und so den Zuschuss abwohnen können.

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Bei preisfreien Wohnraummietverhältnissen ist eine Vereinbarung verlorener Baukostenzuschüsse nur nach Maßgabe des BaukZuschG zulässig. Anders als beim anrechenbaren Baukostenzuschuss führt die Vereinbarung eines verlorenen Baukostenzuschusses nicht auch zum Ausschluss der Kündigung oder einer Mieterhöhung, da trotz des Abwohnens des Zuschusses eben keine Verrechnung mit der Miete stattfindet.37)

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