Autor: Emmert |
Auch nach der Überlassung der Mieträume bleibt § 326 Abs. 2 BGB anwendbar, wenn der Mieter den Mangel zu vertreten hat. Der Vermieter wird dabei nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei, behält aber seinen Anspruch auf die Gegenleistung15) und kann bei Obhutspflichtverletzungen vom Mieter daneben Schadensersatz verlangen.16)
15) | BGH vom 14.04.1976 - VIII ZR 288/74, NJW 1976, |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|