VI. Vorausleistungen auf die Nebenkosten

Autor: Emmert

1. Allgemeines

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Den Parteien steht es grundsätzlich frei, Leistungen des Mieters auf die auf ihn umgelegten Nebenkosten als nicht abzurechnende Pauschalen oder abzurechnende Vorauszahlungen zu vereinbaren. Auch wenn überhaupt keine Vorausleistungen vereinbart werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten,44)

wie umgekehrt der Mieter allein aus dem Umstand, dass die Betriebskosten auf ihn umgelegt wurden, Vorausleistungen schuldet.45)

Praxistipp:

Soll der Mieter Vorausleistungen auf die auf ihn umgelegten Nebenkosten erbringen, ist nicht nur eine Vereinbarung erforderlich,46)

die Parteien müssen auch klarstellen, ob sie eine nicht abrechenbare Pauschale oder eine abrechenbare Vorauszahlung wollen.47) Sind Vorauszahlungen auf Betriebskostenpositionen vereinbart, enthält aber die zugehörige Vertragsanlage Positionen, die mit einer bestimmten Pauschale, z.B. einem Prozentsatz der Nettomiete, angesetzt sind, kann diese Klausel überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sein.48)

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Lediglich im Geltungsbereich der HeizKV ist die Vereinbarung von Pauschalen auf die Kosten für Heizung und Warmwasser unzulässig. Sowohl die Vorauszahlungen als auch die Pauschalen müssen der Höhe nach angemessen sein.


44)