VII. Form-Vereinbarungen

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach § 127 BGB kann die Form durch Rechtsgeschäft generell unter grundsätzlicher Beachtung von § 126 BGB frei vereinbart werden. Zur Wahrung der Form genügt dann u.a. bei einem Vertrag auch Briefwechsel. Grundsätzlich gilt auch hier: Wird die vereinbarte Form nicht eingehalten, kann der Vertrag unwirksam sein. Voraussetzung ist aber, dass dies dem Parteiwillen entspricht. Ist von den Parteien nicht ausdrücklich festgelegt, ob das von ihnen vereinbarte Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung konstitutive oder zum Zweck der Beweissicherung deklaratorische Bedeutung hat, ist dies durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dafür ist dann zu prüfen, ob die Vereinbarung der Schriftform nur bestätigenden Charakter hat oder ob die Parteien wollten, dass der Vertrag damit steht und fällt.1)

Prinzipiell vermutet das Gesetz mit § 154 Abs. 2, § 126 BGB für den Zweifelsfall die konstitutive Bedeutung.2)

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