VII. Kosten der Verfassungsbeschwerde in Mietsachen

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach § 34 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren des BVerfG grundsätzlich kostenfrei. Die sogenannte Nichtannahmegebühr gem. § 34 Abs. 2 BVerfGG a.F. ist durch das 5. ÄnderungsG ersatzlos weggefallen. Nach dem neuen Absatz 2 dieser Vorschrift - dem früheren Absatz 4 - kann das BVerfG jedoch eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € festsetzen.68)

Eine Miss\brauchsgebühr kann etwa dann verhängt werden, wenn der Beschwerdeführer das BVerfG zu täuschen versucht, indem er offensichtlich für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorenthält oder falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände macht.69) Eine vorsätzliche Täuschung ist nicht erforderlich; grob fahrlässiges Verhalten genügt.70)