VII. Pfandverwertung

Autoren: Griebel/Wiek

1. Herausgabepflicht des Mieters

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Gemäß § 1231 Satz 1 BGB hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters die Pfandsache herauszugeben, er kann gem. § 1231 Satz 2 BGB jedoch verlangen, dass die Sache nicht an den Vermieter, sondern an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer herausgegeben wird. Verweigert der Mieter die Herausgabe des Pfands, muss der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gerichtlich geltend machen und nach § 883 ZPO vollstrecken.47)


47)

Herrlein in Herrlein/Knops/Spiegelberg, § 562 BGB Rdn. 17.

2. Verwertung durch Versteigerung

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