VII. Prüfungspflicht des Vermieters

Autor: Emmert

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Schließlich ist der Vermieter noch gehalten, die vermietete Sache einschließlich aller mitvermieteten Teile und Einrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand oder etwa daraus resultierenden Gefahren zu überprüfen.34)

Diese Prüfungspflicht darf allerdings nicht überspannt werden, so dass größere Arbeiten nur bei konkreten Anhaltspunkten für Beanstandungen verlangt werden können.35)

Innerhalb des unmittelbaren Herrschaftsbereichs des Mieters darf sich der Vermieter allerdings darauf verlassen, dass der Mieter etwaige Mängel rechtzeitig anzeigt (s.a. § 21 Rdn. 144), so dass seine Prüfungspflicht insoweit stark eingeschränkt ist.36)


34)

BGH vom 17.03.1976 - VIII ZR 274/74, WPM 1976, 537; OLG Saarbrücken vom 04.06.1993 - 4 U 109/92, NJW 1993, 3077; OLG Stuttgart vom 24.11.1971 - 1 U 36/71, ZMR 1973, 144.

35)