V. Ausschluss des qualifizierten Zeitmietvertrags

Autoren: Emmert/Wiek

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Bei geschützten Mietverhältnissen kann eine Befristung gem. § 542 Abs. 2 BGB nur nach Maßgabe des § 575 BGB (qualifizierter Zeitmietvertrag) vereinbart werden. Der Ausschluss des § 575 BGB in § 549 Abs. 3 BGB bedeutet, dass für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim die Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit ohne Befristungsgrund zulässig ist. Die Mietzeit kann ohne weiteres befristet werden. Für Wohnungen in einem Studentenwohnheim ist die Vereinbarung einer Befristung der Regelfall. Mit dem Ablauf der bestimmten Zeit endet das Mietverhältnis, sofern es nicht einverständlich verlängert wird (§ 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Vertragsbeendigung tritt durch bloßen Zeitablauf ein; einer Kündigung durch den Vermieter bedarf es nicht.

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Übersehen hat der Gesetzgeber das Problem, dass eine feste Mietdauer mit der nach § 573c Abs. 4 BGB unabdingbaren dreimonatigen Kündigungsfrist des Mieters kollidiert. Insoweit wird aber ein befristeter beiderseitiger Kündigungsausschluss für zulässig gehalten (s.o. § 23 Rdn. 41  ff.).13)

Bei der Klauselkontrolle nach § 307 BGB ist das besondere Mobilitätsbedürfnis der Studenten zu beachten (vgl. § 23 Rdn. 48).

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