VII. Störungen des Hausfriedens, insbesondere durch Lärm

Autor: Emmert

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Unvermeidliche, im Rahmen der normalen Wohnraumnutzung liegende Beeinträchtigungen etwa durch Kinder, die Ausübung von Hobbys (vor allem Musizieren) und durch Feiern sind von den Mitmietern hinzunehmen. Die Rechtsprechung zieht die Grenzen des normalen Wohngebrauchs allerdings unterschiedlich eng. So ist z.B. das LG Hamburg1)

der Auffassung, dass jedenfalls in schlecht schallgedämmten Altbauten das Betreten von nicht lärmdämpfenden Fußböden in Schuhen mit harten Absätzen nicht mehr zum vertragsgemäßen Wohngebrauch gehört und dem Mieter zugemutet werden kann, die Schuhe auszuziehen. Die Vereinbarung von Ruhezeiten, etwa im Mietvertrag (Hausordnung) oder in Lärmschutzverordnungen der Länder bzw. Lärmschutzsatzungen der Gemeinden, sind zu beachten. Ein allgemeines Recht des Einzelnen auf Verursachung von Lärm, Geräuschen oder sonstigen Emissionen ist unserer Rechtsordnung nicht bekannt und lässt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) herleiten.2)


1)

LG Hamburg vom 15.12.2009 - 316 S 14/09, WuM 2010, 147.

2)

Vgl. hierzu Kraemer/von der Osten/Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2574; /, § 535 Rdn. 51 ff.; , VI Rdn. 297 ff. jew. m.w.N.