VIII. Erlöschen des Pfandrechts

Autoren: Griebel/Wiek

1. Wegnahme des Pfandgegenstands

a) Entfernung des Pfandgegenstands

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Wegen § 1257 BGB gelten für das Erlöschen des Pfandrechts die §§ 1252, 1255, 1256 BGB. § 1253 BGB  findet wegen des Sondertatbestands des § 562a BGB keine Anwendung.55)

Gemäß § 562a BGB erlischt das Pfandrecht, sobald die von ihm betroffenen Gegenstände vom Grundstück entfernt werden. Eine nur vorübergehende Wegschaffung reicht jedoch nicht aus, um das Vermieterpfandrecht entfallen zu lassen.56) Dementsprechend unterfällt auch das allmorgendlich vom Grundstück wegfahrende Kraftfahrzeug des Mieters weiterhin dem Vermieterpfandrecht.57) Die Entfernung des Pfandgegenstands durch den Vermieter soll das Pfandrecht nicht zum Erlöschen bringen.58)


55)

Herrlein in Herrlein/Knops/Spiegelberg, § 562a BGB Rdn. 2.

56)

Lammel in Schmidt-Futterer, § 562a BGB Rdn. 8; von der Osten in Bub/Treier, III Rdn. 2230 ff.

57)

LG Neuruppin, Urt. v. 09.06.2000 - 4 S 272/99, NZM 2000, 962; Lammel in Schmidt-Futterer, §  Rdn. 9; a.A. , Urt. v. 11.12.1980 - , MDR 1981, .