VIII. Gewerbliche Weitervermietung (§ 565 BGB)

Autor: Emmert

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Eine Weitervermietung i.S.v. § 565 BGB liegt vor, wenn der Eigentümer und Hauptvermieter an den Zwischenvermieter (i.d.R. eine gewerbliche Vermietungsgesellschaft) vermietet, der seinerseits Wohnungsmietverträge mit dem Endmieter - dem Dritten - abschließt. Die (Zwischen-)Vermietergesellschaft ist rechtlich Hauptmieter, die Endmieter sind aber nur Untermieter. Bei dem Hauptmietverhältnis handelt es sich dann regelmäßig nicht um ein Wohnraummietverhältnis, sondern um ein Mietverhältnis über sonstige Räume.1)

Praxistipp:

Die Vorschrift des § 565 BGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn der untervermietende Zwischenmieter selbst Mieter im Hauptmietverhältnis ist, sondern auch dann, wenn nicht der Zwischenvermieter selbst, sondern eine mit ihm eng verbundene oder nahestehende Person, der er die Mieträume auf andere Weise als durch Untervermietung - etwa im Wege der Leihe - überlassen hat, die Endvermietung vornimmt.2)

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Bei Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Eigentümer und Zwischenvermieter - der Beendigung entspricht auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zwischenvermieters3)

 - ergeben sich mit Rücksicht auf § 565 BGB folgende Varianten: