VII. Güteverhandlung

Autoren: Griebel/Wiek

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In erster Instanz ist eine obligatorische Güteverhandlung vorgeschrieben (§§ 278, 279 ZPO). Sie muss der eigentlichen mündlichen Verhandlung vorausgehen, es sei denn, es hat bereits ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden, oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Vermeidung eines unnützen, möglicherweise zeitraubenden Güteverfahrens empfiehlt es sich, in der Klageschrift konkrete Gründe darzulegen, warum eine Güteverhandlung als erkennbar aussichtslos erscheint. Nachdem aber zumeist der erste Termin als Güteverfahren mit anschließender Hauptverhandlung anberaumt wird, besteht kaum Zeitverlust.