BGH - Urteil vom 23.06.1994
I ZR 106/92
Normen:
ZPO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 80 ZPO
BB 1994, 1525
BGHR ZPO § 80 Abs. 1 Vollmachtsnachweis 1
BGHZ 126, 266
DRsp IV(408)185Nr. 12 (Ls)
MDR 1994, 938
NJW 1994, 2298
VersR 1994, 1132
WM 1994, 1593
ZIP 1994, 1214
wrp 1994, 765

Vollmachtsnachweis; Nachweis der Bevollmächtigung

BGH, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen I ZR 106/92

DRsp Nr. 1994/3037

"Vollmachtsnachweis"; Nachweis der Bevollmächtigung

»Zum Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 Abs. 1 ZPO ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten (Telefaxe, Fotokopien), reichen hierfür nicht aus.«

Normenkette:

ZPO § 80 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe verschiedener Handelstextilien. Sie hat behauptet, sie sei Eigentümerin der Ware; sie habe diese bei der Beklagten, einem Speditions- und Lagerhaus, eingelagert. Die Beklagte ist den Behauptungen der Klägerin entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrags als unzulässig abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin - trotz Rüge der Beklagten - nicht nachgewiesen habe, daß sie die für sie auftretenden Rechtsanwälte bevollmächtigt habe.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte ist nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die uneingeschränkt statthafte (§ 547 ZPO) und auch im übrigen zulässige Revision hat keinen Erfolg.