BVerfG - Beschluß vom 15.07.1996
1 BvR 2644/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 22.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 3369/95

Vollständige Offenlegung von Befundtatsachen eines Sachverständigen

BVerfG, Beschluß vom 15.07.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2644/95

DRsp Nr. 2005/15420

Vollständige Offenlegung von Befundtatsachen eines Sachverständigen

Voraussetzung für einen Verstoß gegen den in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerten Anspruch auf Offenlegung weiterer Befundtatsachen ist es, daß die Offenlegung der Lage der Vergleichswohnungen zur kritischen Nachprüfung des Sachverständigengutachtens und damit zur Beurteilung seines Mieterhöhungsverlangens erforderlich ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß einer der beiden Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG gegeben ist.