SchlHOLG - Beschluss vom 28.10.2014
5 W 42/14
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 885 Abs.4; ZPO § 885 a; ZPO § 935; BGB § 562; BGB § 861; BGB § 858; BGB § 866;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 295/14

Vollstreckung der Räumung eines Grundstücks bei Mitbesitz von EhepartnernZulässigkeit der sog. Berliner Räumung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 5 W 42/14

DRsp Nr. 2015/2925

Vollstreckung der Räumung eines Grundstücks bei Mitbesitz von Ehepartnern Zulässigkeit der sog. Berliner Räumung

1. Eine Pfändung, der kein wirksamer Titel zugrunde liegt, ist unwirksam. Der mitwohnende Ehepartner hat Mitbesitz an dem Grundstück. Die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO erfordert deshalb grundsätzlich einen Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten.2. Die vereinfachte sog. "Berliner Räumung" im Wege einer Auswechslung der Haustürschlösser und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger ist unzulässig, wenn zugunsten des Gläubigers kein Vermieterpfandrecht besteht. Die Schuldnerschutzvorschrift des § 885 Abs. 4 ZPO darf - sofern der Gläubiger tatsächlich kein vorrangiges Vermieterpfandrecht hat - nicht durch Zulassung einer vereinfachten Herausgabevollstreckung unterlaufen werden.3. Der Gläubiger verübt verbotene Eigenmacht gegen den Schuldner, wenn er durch falsche Angaben gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine unzulässige Zwangsräumung veranlasst hat. Orientierungssätze: Unzulässigkeit einer "Berliner Räumung" bei fehlendem Vermieterpfandrecht

Tenor