BGH - Beschluß vom 10.08.2006
I ZB 135/05
Normen:
ZPO § 855 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1439
InVo 2007, 76
JuS 2007, 288
JurBüro 2006, 658
MDR 2007, 238
NJW 2006, 3273
NZM 2006, 817
Rpfleger 2006, 663
WM 2006, 2141
ZMR 2006, 917
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 599/05
AG Berlin-Wedding, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 M 8059/05

Vollstreckung eines Räumungstitels bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vollstreckungsgläubiger

BGH, Beschluß vom 10.08.2006 - Aktenzeichen I ZB 135/05

DRsp Nr. 2006/24876

Vollstreckung eines Räumungstitels bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vollstreckungsgläubiger

»Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).«

Normenkette:

ZPO § 855 ;

Gründe:

I. Die Schuldner sind aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Berlin vom 10. März 2005 verurteilt, die Wohnung W. in B. im 1. Obergeschoss zu räumen.

Mit Schreiben vom 12. April 2005 erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher unter Benennung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400 EUR einen Räumungsauftrag, wobei sie zugleich an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen der Schuldner ein Vermieterpfandrecht geltend machte. Die Ausführung dieses Auftrags machte der Gerichtsvollzieher von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 6.500 EUR für die Vollstreckungskosten abhängig.

Auf die dagegen von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumungsvollstreckung auftragsgemäß nach Erhalt eines Kostenvorschusses in Höhe von 400 EUR ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen und dabei alle Gegenstände, an denen die Gläubigerin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, in der Wohnung zu belassen.