BGH - Beschluß vom 09.06.2004
VIII ZR 145/04
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 416
Vorinstanzen:
LG Essen,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 09.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 145/04

DRsp Nr. 2004/11054

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Essen zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 4. März 2004, dem Beklagten zustellt am 7. Mai 2004, zurückgewiesen, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2004 bewilligt und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der Beklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, mit einer am 26. Mai 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen.