I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Essen zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 4. März 2004, dem Beklagten zustellt am 7. Mai 2004, zurückgewiesen, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2004 bewilligt und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der Beklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, mit einer am 26. Mai 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen.
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