BGH - Beschluß vom 27.10.2004
VIII ZR 215/04
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.06.2004

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 215/04

DRsp Nr. 2004/17662

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Der Schuldner kann sich im Revisionsverfahren nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er dies versäumt, so kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.