OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.12.2018
9 U 5/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 518; BGB § 808 Abs. 1; BGB § 152 Abs. 1; BGB § 2301;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 259/15

Vollziehung der Schenkung eines Sparbuchguthabens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 9 U 5/17

DRsp Nr. 2019/2197

Vollziehung der Schenkung eines Sparbuchguthabens

1. Die Schenkung eines Sparbuchguthabens wird nicht durch Übergabe des Sparbuchs, sondern durch Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens gegen die Bank vollzogen. 2. Ob mit der Übergabe des Sparbuches gleichzeitig eine konkludente Abtretungsvereinbarung in Betracht kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hat der Schenker der beschenkten Person für das Sparbuch eine Vollmacht erteilt, kann dies gegen einen Abtretungswillen des Schenkers sprechen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 09.12.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.755,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent, maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ab dem 03.12.2015.

3.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.

IV.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Klägerin.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 518; BGB § 808 Abs. 1; BGB § 152 Abs. 1; BGB § 2301;

Gründe

I.