OLG München - Beschluss vom 29.05.2018
34 Wx 97/18
Normen:
GBO § 22; BGB § 133 S. 2; BGB § 1025 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 30.11.2016

Voraussetzung des Teilerlöschens einer Dienstbarkeit auf Grund Teilung des herrschenden Grundstücks

OLG München, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 97/18

DRsp Nr. 2018/6759

Voraussetzung des Teilerlöschens einer Dienstbarkeit auf Grund Teilung des herrschenden Grundstücks

BGB §§ 133, 1025 Satz 2 Voraussetzung des Teilerlöschens einer Dienstbarkeit in Bezug auf die durch Teilung des herrschenden Grundstücks entstandenen neuen Grundstücke ist die rechtliche Beschränkung der Dienstbarkeit in der Bewilligung auf einen räumlich abgegrenzten Teil des herrschenden Grundstücks. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung, die nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf eine beschränkte Ausübung des Rechts aus der Dienstbarkeit führt, genügt nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Deggendorf vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Soweit mit dem Antrag die Einleitung eines Löschungsverfahrens angeregt wurde, wird die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht zurückgegeben.

III.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 bis 4.

IV.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Normenkette:

GBO § 22; BGB § 133 S. 2; BGB § 1025 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine Genossenschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 12.4.1965 Grundbesitz (u.a. Flst. X) und ist seit 21.9.1965 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.