BGH - Urteil vom 12.12.2012
VIII ZR 264/12
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 686
MDR 2013, 15
MDR 2013, 208
MietRB 2013, 5
MietRB 2013, 66
NJW 2013, 456
NZM 2013, 84
ZIP 2013, 5
ZMR 2013, 268
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 581/10
LG Berlin, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 344/11

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorbehalts einer Nachberechnung einzelner Positionen seitens des Vermieters i.R.d. Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 264/12

DRsp Nr. 2013/947

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorbehalts einer Nachberechnung einzelner Positionen seitens des Vermieters i.R.d. Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 1, 2, 3;

Tatbestand