BFH - Urteil vom 26.11.1992
IV R 53/92
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2071
BFHE 170, 94
BStBl II 1993, 395
DStZ 1993, 349

Voraussetzung für stillschweigende Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten

BFH, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen IV R 53/92

DRsp Nr. 1996/9616

Voraussetzung für stillschweigende Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten

»1. Zur stillschweigenden Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten genügt es nicht, daß der Grund und Boden dem einen und das Inventar dem anderen Ehegatten gehört. 2. Eine Nutzungsüberlassung gegen Versorgungsleistungen ist auch dann als Wirtschaftsüberlassungsvertrag zu beurteilen, wenn der Hof nicht dem künftigen Hoferben überlassen wird und die Versorgungsleistungen an einen Angehörigen des Hofeigentümers zu erbringen sind.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe: