OLG Köln - Beschluss vom 22.08.2008
16 Wx 228/07
Normen:
WEG § 43 Abs. 1; WEG § 47;
Fundstellen:
ZMR 2009, 311
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8T 47/05

Voraussetzungen der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 228/07

DRsp Nr. 2009/2516

Voraussetzungen der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft

1. Die Abberufung eines Verwalters ist gerechtfertigt, wenn dieser keine Bemühungen zur Umsetzung einer vergleichsweisen Regelung der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Verteilung der Stromkosten unternommen und im Übrigen auch die übrigen Wohnungseigentümer nicht über den seitens einzelner Eigentümer gestellten Abberufungsantrag unterrichtet hat. 2. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen nur auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie nach § 47 WEG bzw. nach der im Vergleichswege getroffenen Kostenregelung zu tragen haben. Daher ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der jeweilige Verfahrensgegner der WEG von der Verteilung der Kosten auszusparen, soweit ihn nach der gerichtlichen Kostenentscheidung bzw. einer vergleichsweise getroffenen Kostenregelung eine Kostenlast nicht trifft.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.08.2007 - 8 T 47/05 und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.02.2005 - 28 II 212/04 WEG - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

I. Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.04.2004 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

1. soweit unter TOP 3