Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.08.2007 - 8 T 47/05 und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.02.2005 - 28 II 212/04 WEG - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
I. Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.04.2004 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
1. soweit unter TOP 3
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