BFH - Urteil vom 04.12.2018
IX R 15/18
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 264
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3703/16

Voraussetzungen der Anerkennung eines Darlehensvertrages und hierauf beruhender Zinszahlungen unter nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen IX R 15/18

DRsp Nr. 2019/2548

Voraussetzungen der Anerkennung eines Darlehensvertrages und hierauf beruhender Zinszahlungen unter nahen Angehörigen

1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist. 2. NV: Die Auslegung eines Vertrags darf nicht widersprüchlich sein; sie darf sich auch nicht auf widersprüchliche Annahmen stützen. Beruht das Urteil auf zwei Annahmen, die sich gegenseitig ausschließen, ist es insgesamt nicht mehr nachvollziehbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2017 11 K 3703/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe

I.

Im Revisionsverfahren ist nur noch die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Vermietung eines ihr gehörenden Wohnhauses in H streitig. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger und Revisionskläger (Kläger), werden in den Streitjahren (2010 bis 2014) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.