Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung des Klägers gemäß dem Tarifabschluss für die Mitarbeiter der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW zum 01.05.2014 um 2,2% zu erhöhen.
Der Kläger ist bei der Beklagten, nachdem er dort zuvor schon seine Ausbildung absolviert hatte, seit dem 01.04.2007 als Industriemechaniker beschäftigt. Im April 2014 erzielte er gemäß der vorgelegten Lohnabrechnung (Bl. 3 d.A.) ein "Gesamtentgelt" in Höhe von 2.935,00 € brutto. In dem am 28.02.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Blatt 7 ff. der Akte verwiesen wird, heißt es unter anderem:
"§ 2
1. 2. 1. 2.
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