BGH - Urteil vom 13.01.2021
VIII ZR 66/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 549 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 411
MietRB 2021, 98
NJW-RR 2021, 329
NZM 2021, 218
ZMR 2021, 468
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 69/17
LG Berlin, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 341/17

Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis; Maßstab des Nutzungszwecks hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Mietverhältnis über Wohnraum; Gewerbliche Weitervermietung gemieteter Wohnräume an Dritte zu Wohnzwecken; Voraussetzungen einer konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über nach dem vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietete Räume

BGH, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 66/19

DRsp Nr. 2021/3280

Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis; Maßstab des Nutzungszwecks hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Mietverhältnis über Wohnraum; Gewerbliche Weitervermietung gemieteter Wohnräume an Dritte zu Wohnzwecken; Voraussetzungen einer konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über nach dem vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietete Räume

a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO mwN).b) Zur konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über Räume, die nach dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietet sind.

Tenor