KG - Urteil vom 27.08.2015
8 U 192/14
Normen:
BGB § 573c;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 42/13

Voraussetzungen der Anwendbarkeit von WohnraummietrechtWirksamkeit einer Kündigung

KG, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 8 U 192/14

DRsp Nr. 2015/17770

Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht Wirksamkeit einer Kündigung

Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter (hier: gemeinnütziger Verein) die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren. Zwar reicht hierfür nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit "Mietvertrag für Wohnräume" überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnungsmietrecht ist aber dann vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss.

Das Versäumnisurteil des 8. Zivilsenat des Kammergerichts vom 25. Juni 2015 - 8 U 192/14 - wird aufrechterhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 573c;

Gründe:

I.