LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2018
4 Sa 47/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 309/16

Voraussetzungen der Anwendung eines Gehaltstarifvertrages auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 47/17

DRsp Nr. 2019/2811

Voraussetzungen der Anwendung eines Gehaltstarifvertrages auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis

Haben die Vertragsparteien in einem Arbeitsvertrag die ergänzende Geltung der Bestimmungen des jeweils gültigen Rahmentarif-Abkommens vereinbart, so stellt dies eine dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des jeweiligen Gehaltstarifvertrages dar. Dabei ist die Verweisung auf "geltende tarifliche Gehaltsabkommen" als Bezugnahme auf diejenigen tariflichen Vergütungsbestimmungen auszulegen, an welche die Arbeitgeberin aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2016 - 4 Ca 309/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der zwischen dem A. e.V. und der Gewerkschaft v. für das Gebiet der Stadt H. und Umgebung geschlossene Gehaltstarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar ist.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis die Bestimmungen eines Gehaltstarifvertrages anzuwenden sind.